Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung bei der podologischen Behandlung ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Podologen in Praxen nach § 124 Abs. 2 SGB V und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) am 01.01.2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der Empfehlungspartner zugeordnet (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität
fördern bzw. positiv beeinflussen.